§ I – Allgemeines
§ II – Urheberrecht
§ III – Vergütung, Eigentumsvorbehalt
§ IV – Haftung
§ V – Nebenpflichten
§VI – Leistungsstörung,Ausfallhonorar,Rücktritt,Stornierung,Terminverschiebung § VII – Datenschutz
§ VIII – Digitale Fotografie
§ IX – Bildbearbeitung
§ X – Nutzung und Verbreitung
§ XI – Schlussbestimmung
§ I – Allgemeines
Abs. 1 Die nachfolgenden AGBs gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Abs. 2 “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form,Videos usw.)
§ II – Urheberrecht
Abs. 1 Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Abs. 2 Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Abs. 3 Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht gemeint. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Abs. 4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung der Rechnung an den Fotografen.
Abs. 5 Der Besteller eines Lichtbildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
Abs. 6 Bei der Verwertung der Lichtbilder verlangt der Fotografen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt der Fotograf zum Schadensersatz.
Abs. 7 Die Negative / Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative / Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
§ III – Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Abs. 1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Abs. 2 Im Falle eines so genannten TFP-Shootings („Time for Pictures“), erhalten sowohl der Fotograf als auch das Model / die Modelle kein Honorar für ihre Tätigkeit. Die nähere Ausgestaltung eines solchen gesondert vereinbarten TFP-Shootings (inklusive aller Rechte und Pflichten) wird in einem auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen TFP-Vertrag geregelt. Die übrigen hier aufgeführten AGB gelten für TFP-Verträge sinngemäß insofern nicht im TFP-Vertrag andere Regelungen getroffen worden sind.
§ IV – Haftung
Der Fotograf und seine ggf. eingesetzten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Für entstandene Schäden wird grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Der Fotograf haftet für sich und für seine Erfüllungsgehilfen für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung für die von Kunden oder deren Begleitpersonen nachweislich mitgebrachten Gegenstände nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ V – Nebenpflichten
Abs. 1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen den Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Abs. 2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studio- und Büroräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§VI – Leistungsstörung,Ausfallhonorar,Rücktritt,Stornierung,Terminverschiebung
Abs. 1 Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Abs. 2 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,auch sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Abs. 3 Buchungen über das Internet sind direkt nach Eingang des Buchungsformulars und darin akzeptierten AGB fest gebucht. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, den Gesamtbetrag des ausgemachten Shootings auch nach Stornierung wie aus Abs. 4 beschrieben, in Rechnung zu stellen.
Abs. 4 Der Auftraggeber kann bis Beginn des Fotoshootings jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Fotografen vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen den Rücktritt unter Angabe des Namens schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Fotografen. Bei Rücktritt nach bereits erfolgter Buchung eines Shootings erfolgt die Rücktrittsentschädigung nach folgenden pauschalen Prozentsätzen des jeweiligen Buchungspreises:
7 Tage vor Beginn: 40%
5 Tage vor Beginn: 60%
3 Tage bis Shootingtag: 80%
bei Nichterscheinen/Nichtantritt ohne vorherige akzeptabler Rücktrittserklärung 100 % + Konventionalstrafe in Höhe von 50,- Euro
Abs. 5 Bei nicht Erscheinen des Auftraggebers zum ausgemachten Termin am Shooting-Ort, trägt dieser alle anfallenden Kosten von Lichttechnik, Studio, Maskenbildnerin und Fotografen. Zudem wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50,- Euro festgelegt.
Zudem wird im Falle eines gemachten Sonderangebotes über eine Community (MK oder Facebook), bei NICHT ERSCHEINEN zum fest gebuchten Shootings ohne vorheriger Absage wie aus Abs. 4 angegeben, der NORMALPREIS wie auf der Webseite zu sehen ist, berechnet.
Abs. 6 Stornierungen oder Absagen, die z.B. auf Grund eines Unfalls oder Krankheit basieren und bis zu drei Tage vor dem stattfindenen Shooting gemacht werden, müssen ebenfalls zu 70% übernommen werden, wenn nicht bis zum Tag des Shootings ein Krankenschein vom Arzt oder Unfallaufnahme der Polizei sowie ein neuer Terminvorschlag des Models vorgelegt wird. Dies muss per Post oder Fax geschehen.
§ VII – Datenschutz
Abs. 1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Fotograf distanziert sich ausdrücklich bei einer widerrechtlichen Nutzung seiner Bilder von allen Ansprüchen.
§ VIII – Digitale Fotografie
Abs.1 Die Digitalisierung,Speicherung undVervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Abs. 2 Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
§ IX – Bildbearbeitung
Abs. 1 Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit entsprechend zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
Abs. 2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Abs. 3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Abs. 4 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, der Fotograf mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt der Fotograf von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
§ X – Nutzung und Verbreitung
Abs. 1 Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
Abs. 2 Rabattierungen von Bildern aus Ausschreibungen diverser Portale wie z.B. die Model-Kartei oder Fotocommunity etc. beinhalten automatisch das Zeigerecht des Lichtbildes seitens des Fotografen und eventuellen Assistenten (z.B. Visagistin). Sollte der Auftraggeber nicht mit der Veröffentlichung der Lichtbilder einverstanden sein, so wird für jedes Bild der normale Preis berechnet.
Abs. 3 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Abs. 4 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Abs. 5 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Abs. 6 Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotografen ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Abs. 7 Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
Abs. 8 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
§ XI – Schlussbestimmung
Abs. 1 Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit. Beide Vertragspartner verpflichten sich ggf. eine Bestimmung zu treffen, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Witten.